Der bei der Veräußerung von Vermietungsobjekten erzielte Gewinn ist steuerpflichtig. Verluste bei der Veräußerung von Immobilien können mit Gewinnen aus der Veräußerung von Vermietungsobjekten verrechnet werden. Verluste können unbegrenzt zur Verrechnung vorgetragen werden. Es gibt keine Möglichkeit des „carry-back“.

Gewinne und Verluste werden als Differenz zwischen der baren Veräußerungssumme und der baren Anschaffungssumme berechnet. Die Kosten des Verkäufers bei der Veräußerung werden von der Veräußerungssumme abgezogen. Die Anschaffungssumme erhöht sich für den Verkäufer pro Kalenderjahr um DKK 10.000,00, jedoch nicht im Jahr der Veräußerung. Außerdem werden zur Anschaffungssumme noch die Ausgaben des Verkäufers für Verbesserungen addiert, die die Summe von DKK 10.000,00 pro Kalenderjahr übersteigen. Die Anschaffungssumme wird um die Abschreibungen vermindert, wenn diese nicht als zurück gewonnene Abschreibungen im Veräußerungsjahr besteuert werden.
Kaufleute, die Handel mit Immobilien betreiben, können den Verlust bei der Veräußerung von Immobilien vom Betriebsergebnis abziehen.
Gemäß Artikel 22 des deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommens kann Dänemark den Gewinn bei Veräußerung von Immobilien, die im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person aus Deutschland sind, besteuern.
Bei der Veräußerung eines abschreibungsberechtigten Vermietungsobjektes werden zurückgewonnene Abschreibungen besteuert und Verluste können abgezogen werden. Verändert sich der Zweck der Immobilie in einen nicht abschreibungsberechtigten Zweck, wird dieses nicht als Veräußerung angesehen und zieht dementsprechend auch keine Besteuerung von zurückgewonnenen Abschreibungen nach sich.
Die zurückgewonnenen Abschreibungen berechnen sich als Differenz zwischen Veräußerungspreis und dem berichtigten Wert. Der berichtigte Wert ergibt sich aus den abschreibungsberechtigten Anschaffungskosten zuzüglich der Verbesserungen und abzüglich sämtlicher Abschreibungen.
Nur tatsächlich vorgenommene Abschreibungen können als zurückgewonnene Abschreibungen besteuert werden.
Bei natürlichen Personen werden 90 % der zurück gewonnenen Abschreibungen in die Einkommensermittlung einbezogen. Verluste können bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vollständig abgeschrieben werden.
Juristische und natürliche Personen, die vermieten, sind zur Abgabe eines Jahresabschlusses verpflichtet.
Jahresabschlüsse von Unternehmen müssen spätestens 5 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres auf der ordentlichen Hauptversammlung genehmigt werden und danach sofort beim zentralen dänischen Handelsregister, der Erhvervs– og Selskabsstyrelsen, eingereicht werden.
Unternehmen, die in Dänemark eingeschränkt steuerpflichtig sind, müssen ebenfalls innerhalb der oben genannten Frist einen Jahresabschluss ausarbeiten.
Die Steuererklärung ist spätestens 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. Wird ein Geschäftsjahr im Zeitraum 01. Januar bis 31. März abgeschlossen, ist die Steuererklärung spätestens zum 01. Juli des betreffenden Jahres einzureichen.