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Mietvorschriften bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

Das dänische Mietgesetz kennt zwei Arten der Vermietung: die Vermietung zu Wohnzwecken und die Vermietung zu anderen Zwecken. Rechtlich ergeben sich für beide Vermietungszwecke wesentliche Unterschiede.

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Vermietung zu Wohnzwecken
Das Vermieten zu Wohnzwecken ist rechtlich genau geregelt. Die Gesetzgebung schützt hauptsächlich den Mieter. Grundsätzlich gilt das Prinzip der unbefristeten Vermietung, d. h. dass die Vermietung nicht zeitlich begrenzt werden kann.

Die Miete wird in den meisten Fällen so festgelegt, dass die Miete die Betriebsausgaben und den Ertrag der Immobilie nicht übersteigt. Es besteht als Ausgangspunkt die Möglichkeit, die Miete bei Verbesserungen zu erhöhen.

Bei der Wiedervermietung von Wohneinheiten steht es dem Vermieter zu, durchgreifende Modernisierungen der Wohnungen vorzunehmen und damit die Miete neu festlegen zu können. Für die Festsetzung der Miete bei neu errichteten Wohnhäusern gelten besondere Regeln. Sowohl für renovierte Wohneinheiten als auch für Neubauten gilt, dass die Miete den Wert des gemieteten Objektes nicht übersteigen darf. Der Wert des gemieteten Objektes ist ein rechtlicher Standard, der durch die Rechtsprechung näher festgelegt wird.

Gewerberaummiete
Die Gewerberaummiete ist im Gesetz über Gewerbevermietungen vom 1. Januar 2000 geregelt. Die dänische Gesetzgebung auf dem Gebiet der Gewerberaummiete ist von dem Grundprinzip der Vertragsfreiheit bestimmt, insbesondere bei der Festsetzung der Miete. Es gibt jedoch eine Reihe von zwingenden Vorgaben. Wie auch bei Vermietungen zu Wohnzwecken gilt das Prinzip der unbefristeten Vermietung.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Vermieter nur bei Leistung einer entsprechenden Schadenersatzzahlung kündigen kann. Bei der Festsetzung des Schadenersatzes bezieht sich das Gesetz auf den Grundsatz der ”Gewerbe schützenden Vermietung”, wonach das Unternehmen des Mieters von dem örtlichen Verbleib in der Mietsache abhängig ist. Hier muss auch ein Goodwill-Ersatz geleistet werden.

Die Miete kann zwischen den Parteien frei vereinbart werden. Es besteht jedoch gemäß Gesetz die Möglichkeit, dass eine Partei verlangen kann, dass die Miete auf den Marktpreis gebracht wird. Es ist jedoch möglich, im Mietvertrag zu vereinbaren, dass diese Möglichkeit für beide Parteien ausgeschlossen wird. Mangels gegenteiliger Vereinbarungen kann der Mietzins für ein neues Mietverhältnis erst nach vier Jahren reguliert werden.

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