Wenn die notwendigen Prüfungen der Immobilie durchgeführt sind, kann der Kaufvertrag ausgearbeitet werden.

Der wesentlichste Unterschied zu Deutschland ist, dass Dänemark das Notarsystem nicht kennt. Privatschriftliche Verträge zwischen Käufer und Verkäufer sind bindend und rechtswirksam. Als Ausgangspunkt wird immer ein Vorvertrag („Slutseddel“) geschlossen. Dieser wird dann später zu einem Kaufvertrag fast wie nach deutschem Recht umgewandelt. Dieser Vertrag entsteht eigentlich nur, damit der Kaufvertrag ins Grundbuch eingetragen werden kann.
Der Anwalt, normalerweise der Anwalt des Käufers, erstellt den Kaufvertrag („Skøde“), der inhaltlich auf dem Vorvertrag („Slutseddel“) und auf möglichen ergänzenden Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer basiert. Der Kaufvertrag kann endgültig sein, d. h. er gibt dem Käufer unmittelbar nach Eintragung ins Grundbuch das Eigentumsrecht, oder er kann bedingt sein, z. B. von der Entrichtung des Kaufpreises abhängen. Im letzteren Fall erhält der Käufer erst das Eigentumsrecht, wenn die Bedingungen erfüllt worden sind und der Eigentümerwechsel in das Grundbuch eingetragen worden ist. Der Kaufvertrag wird mit verschiedenen behördlichen Vermerken an das zuständige Amtsgericht geschickt. Die Dauer bis zur Eintragung variiert stark von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk. Für die Eintragung ist eine Grundgebühr von DKK 1.400,00 und eine weitere Gebühr in Höhe von 0,6 % des Kaufpreises zu entrichten (sollte der Wert der Immobilie den Kaufpreis übersteigen, wird die Gebühr nach dem Einheitswert der Immobilie berechnet). Für Hypothekenbriefe, die ins Grundbuch eingetragen werden müssen, ist eine Grundgebühr von DKK 1.400,00 und eine Gebühr in Höhe von 1,5 % des Nennwertes des Hypothekenbriefes zu entrichten.
Während der Kaufvertrag und eventuelle Hypothekenbriefe zur Eintragung beim Gericht vorliegen, erstellt der Rechtsanwalt eine Aufstellung über zu erstattende Beträge, die sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Immobilie bis zum Übernahmetag aufführt. Diese Aufstellung sollte vorliegen, wenn der Kaufvertrag ohne Vorbehalte des Gerichts zurückkommt, da der Rechtsanwalt dazu berechtigt und verpflichtet ist, einen eventuellen Saldo zugunsten des Käufers vom hinterlegten Kaufpreis zurückzubehalten, bis eine Freigabe stattgefunden hat.
Die Aufstellung enthält u. a. Mieten, Kautionen, Betriebskosten, Verzinsung des Kaufpreises sowie andere Posten, die von den Parteien vereinbart worden sind. Werden Darlehen vom Käufer übernommen, was beim Kauf von Gewerbeimmobilien eher die Ausnahme ist, sorgt der Rechtsanwalt für die Übertragung dieser Darlehen.
Der Kauf der Immobilie ist formell abgeschlossen, wenn der Käufer den endgültigen Kaufvertrag und den relevanten Hypothekenbrief, die beide ohne Anmerkungen ins Grundbuch eingetragenen worden sind, erhalten hat und wenn der Saldo der Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben bis zum Übernahmetag verrechnet worden ist.
Steuern
Das dänische Steuersystem baut auf einem generellen Besteuerungsprinzip auf, nach dem man in Dänemark entweder voll oder beschränkt steuerpflichtig ist. Bei voller Steuerpflicht gilt das Globaleinkommensprinzip, d. h. alle Einkünfte aus der ganzen Welt müssen in Dänemark versteuert werden. Bei beschränkter Steuerpflicht werden in Dänemark dänische Quellen versteuert, z. B. Einkünfte einer Betriebsstätte in Dänemark oder Einkünfte aus Vermietungen. Eine natürliche oder juristische Person aus Deutschland, die Vermietungsobjekte in Dänemark besitzt und betreibt, ist in Dänemark beschränkt steuerpflichtig. Die Steuersätze sind bei voller und beschränkter Steuerpfl icht gleich; für Unternehmen 28 % (2006) und für Personen progressiv von 38 % bis 59 %. Besteht sowohl in Dänemark als auch in Deutschland Steuerpflicht auf die gleichen Einkünfte, wird dieser Fall vom deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Gemäß Artikel 6 des deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommens ist Dänemark berechtigt, die Einkünfte aus Vermietungen in Dänemark zu besteuern. Sollte auch Deutschland die Einkünfte besteuern, muss Deutschland die deutsche Steuer um die dänische Steuer reduzieren.
Eine Grunderwerbsteuer gibt es in Dänemark nicht.