Das dänische Gesetz über den Erwerb von Immobilien sieht vor, dass Personen, die in Dänemark weder einen festen Wohnsitz haben noch über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ständig in Dänemark wohnhaft waren, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des dänischen Justizministeriums Immobilien erwerben können.

Diese Beschränkungen gelten in gleicher Weise für Gesellschaften, Vereine, öffentliche und private Institutionen und ausländische Behörden, die ihren Sitz nicht in Dänemark haben.
Eine Aktiengesellschaft, die in Dänemark eingetragen ist, kann hingegen ohne Genehmigung Immobilien erwerben. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens handelt.
Diese Regeln haben jedoch keine Relevanz für Staatsbürger und Gesellschaften aus Ländern, die Mitglied der EU sind, oder die dem Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind, da diese ohne Genehmigung Immobilien erwerben können, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind, die in den jeweiligen Gesetzen aufgeführt sind.
So können z. B. Unternehmen aus der EU oder dem EWR Immobilien erwerben, wenn die Immobilie als Firmensitz erworben wird.
Erwirbt eine Gesellschaft, die ihren Sitz in der EU oder in einem Land, das dem EWR beigetreten ist, hat, eine Immobilie allein als Investitionsobjekt, ist eine Genehmigung erforderlich.
Diese Genehmigung wird normalerweise erteilt. Wenn eine Genehmigung nicht abgewartet werden kann, ist anzuraten, dänische Immobilien über eine dänische Tochtergesellschaft zu erwerben.
Bei Wohnhäusern ist zu beachten, dass diese den Mietern auf Genossenschaftsbasis angeboten werden müssen, falls die Immobilie mehr als 7 Wohnungen enthält. Die Mieter müssen daher vom Eigentümer ein Kaufangebot erhalten, welches den Konditionen entspricht, die der potentielle Käufer dem Eigentümer angeboten hat.