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Der Eigentumsvorbehalt in Dänemark

Bestimmte in Deutschland täglich vereinbarte Sicherungsmittel wie Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen u.ä. sind, wenn man Geschäfte im Ausland betreibt, häufig mit anderen Augen zu sehen. Gerade in Dänemark weisen die Arten und Voraussetzungen der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel große Unterschiede zum deutschen Recht auf, mit denen sich ausländische Geschäftsleute in Dänemark befassen sollten.

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1. Generelles

Die Begründung des Eigentumsvorbehaltes an verkauften Waren ist in Dänemark nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Für den Fall, dass die Ware zwecks Verarbeitung oder Weiterverkauf an den Käufer übergeben wurde, ist der Eigentumsvorbehalt zwischen den Parteien nur sehr eingeschränkt wirksam.

Im Vergleich zum deutschen Recht hat der Eigentumsvorbehalt, da er gegenüber Dritten (u.a. der Konkursmasse des Käufers) praktisch nicht geltend gemacht werden kann, als Kreditsicherungsmittel nur sehr geringe Bedeutung.



2. Wirksame Vereinbarung

Der Eigentumsvorbehalt muss zwischen Käufer und Verkäufer ausdrücklich vereinbart sein, d.h. es muss eine bindende individuelle Absprache zwischen den Vertragspartnern vorliegen. Eine einseitige Erklärung des Verkäufers genügt  ebenso wenig wie ein allgemeiner Hinweis auf die allgemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingungen. Ein Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt sollte somit schriftlich abgefasst und vom Käufer unterschrieben werden.

Der Eigentumsvorbehalt muss spätestens bei Übergabe der Ware vereinbart werden.

Die verkaufte Ware, für die der Eigentumsvorbehalt wirksam sein soll, muss so genau beschrieben sein, dass sie sich eindeutig von anderer Ware im Besitz des Käufers unterscheiden bzw. aussondern lässt.

Für Gegenstände, die dazu bestimmt sind, in ein Gebäude eingebaut oder mit einem solchen fest verbunden zu werden, wie z.B. Maschinen, Kessel, Heizanlagen etc. ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ausgeschlossen. Hingegen kann für derartige Sachen ein Registerpfandrecht (siehe Punkt 4) begründet werden.



3. Sog. „erweiterter“ Eigentumsvorbehalt – Konsignationsvertrag

Der Eigentumsvorbehalt dient nur zur Sicherstellung der Ansprüche des Verkäufers aus dem diesbezüglichen Vertrag und für die konkret gelieferte Ware. Einen sog. „erweiterten“ Eigentumsvorbehalt kennt das dänische Recht nicht.

Für Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, kann nach dänischem Recht ein Eigentumsvorbehalt grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden. Eine Möglichkeit, die Forderungen aus Warenlieferungen gegenüber dem Händler auch noch nach Weiterverkauf an den Endkunden zu sichern, bietet auch im dänischen Recht der Konsignationsvertrag.

Der Konsignationsvertrag muss die Waren genau beschreiben und sollte mit Hilfe eines dänischen Rechtsanwaltes erstellt werden. Der Eigentümer muss das Warenlager regelmäßig kontrollieren und dafür sorgen, dass bereits weiterveräußerte Waren umgehend an ihn abgerechnet werden. Nur in diesem Fall kann bei einer eventuellen Insolvenz die Ware ausgesondert werden.



4. Besitzloses Registerpfandrecht

Zur Sicherung einer Restkaufsumme ist in manchen Fällen die gerichtliche Eintragung eines besitzlosen Registerpfandrechts an beweglichen Sachen sinnvoll. Der Verkäufer lässt sich einen Pfandbrief (pantebrev i løsøre - Pfandbrief für bewegliche Sachen) ausstellen, der in das zentrale elektronische Personenbuch (personbogen) oder bei Fahrzeugen in das Register für Pfandrechte an Autos (bilbogen) einzutragen ist. Dies ist beim Amtsgericht in Hobro zu beantragen, welches für Gesamtdänemark zuständig ist.

Diese Eintragung schützt ebenfalls im Falle einer Insolvenz, denn das Registerpfandrecht entfaltet auch gegenüber Dritten seine Wirksamkeit. Das Registerpfandrecht eignet sich jedoch nicht zur Sicherung der Restkaufsumme für Serienprodukte oder für Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind.



5. Internationales Privatrecht

Nach den Regeln des internationalen Privatrechts kann ein nach deutschem Recht begründeter Eigentumsvorbehalt in Dänemark gegenüber Dritten nur dann durchgesetzt werden, wenn dieser auch nach dänischem Recht gültig wäre. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach deutsches Recht anzuwenden ist, gibt gegenüber anderen als dem Vertragspartner selbst keine bessere Rechtsstellung als oben beschrieben.

 

Unser Ansprechpartner

Stefan Reinel, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
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Jana Behlendorf, Kopenhagen  
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Stand: Juni 2009