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Befreiung von der Registrierungsabgabe bei Firmenwagen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Firmenwagen von der Registrierungsabgabe befreit werden. Von der Ausnahmeregelung umfasst sind Fahrzeuge, die ein Unternehmen mit Sitz in einem EU/EWR-Staat einem in Dänemark wohnenden Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Hierbei muss ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis sowie ein Weisungsrecht bestehen. Ebenso umfasst sind Firmenwagen von selbständig Gewerbetreibenden mit Wohnsitz in Dänemark, die grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben (z.B. Niederlassung in einem EU/EWR-Staat oder dort ausgeführte Dienstleistungen).

Befreiung von der Registrierungsabgabe bei Firmenwagen

Voraussetzungen

Die Befreiung von der Registrierungsabgabe setzt voraus, dass der Firmenwagen nicht hauptsächlich in Dänemark eingesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn:

  1. der Firmenwagen in einem Zeitraum von 12 Monaten weniger als 183 Tage in Dänemark eingesetzt wird oder
  2. innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten die Kilometerzahl bezüglich dienstlicher Fahrten im Ausland gegenüber der Kilometerzahl bezüglich der dienstlichen sowie privaten Fahrten in Dänemark überwiegt.

Bei beiden Kriterien werden im Ausland nur die dienstlichen Fahrten berücksichtigt. Dagegen fließen in Dänemark sowohl die dienstlichen als auch privaten Fahrten in die Gegenüberstellung ein. Bei Überschneidungen gelten folgende Regelungen:

  • Tageskriterium: Wird der Firmenwagen am selben Tag sowohl im Ausland als auch in Dänemark eingesetzt und war der Einsatz im Ausland allein privater Art, so wird der komplette Tag so behandelt, als ob der Wagen nur in Dänemark eingesetzt wurde. Ist der Einsatz im Ausland dagegen auch nur teilweise dienstlich, so wird dieser Tag bei der Berechnung der in Dänemark gefahrenen Tage nicht berücksichtigt.
  • Kilometerkriterium: Wird bei einer Fahrt vom dänischen Wohnort zur Arbeitsstätte die Grenze überquert, werden die gesamten gefahrenen Kilometer – also auch die auf dänischem Gebiet – zu den dienstlichen Fahrten im Ausland gerechnet.

Antragstellung

Der Antrag auf Befreiung von der Registrierungsabgabe ist bei der lokalen Steuerbehörde zu stellen. Er muss folgende Angaben bzw. Dokumente enthalten:

Antrag eines Unternehmens bei der Überlassung eines Firmenswagens an einen in Dänemark wohnenden Arbeitnehmer:

  • Nachweis, dass der Betriebssitz in einem anderen EU/EWR-Staat liegt
  • Erklärung, dass der Firmenwagen nicht hauptsächlich in Dänemark eingesetzt werden soll 
  • Angaben bezogen auf das Tages- und Kilometerkriterium im betreffenden Zeitraum
  • Angaben zu dem Arbeitnehmer, dem der Firmenwagen überlassen wird (Name, Anschrift, Position, Beschäftigungsort)
  • Nachweis zum Anstellungsverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag)
  • Kraftfahrzeugpapiere

 Antrag eines selbständig Gewerbetreibenden:

  • Erklärung, dass der Firmenwagen zur Ausübung grenzüberschreitender gewerblicher Tätigkeiten dient und nicht hauptsächlich in Dänemark eingesetzt werden soll
  • Angaben bezogen auf das Tages- und Kilometerkriterium im betreffenden Zeitraum
  • Wohnsitz des Antragstellers
  • Geschäftssitz
  • Kraftfahrzeugpapiere

Der Bescheid der Steuerbehörde über die Befreiung von der Abgabenpflicht ist im Firmenwagen aufzubewahrt.

Die Steuerbehörde kann auch noch im Nachhinein Nachweise dafür verlangen, dass die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung erfüllt worden sind. Als Nachweise, dass der Wagen nicht hauptsächlich in Dänemark eingesetzt wurde, können beispielsweise dienen:

  • Fahrtenbuch
  • GPS-Ausdruck
  • Quittungen für Fahrten über die Øresundbrücke

Im Falle von selbständig Gewerbetreibenden:

  • Auftragsbestätigungen
  • Rechnungen
  • Verträge oder
  • dergleichen, woraus hervorgeht, wo die Arbeit ausgeführt wurde und wie der zeitliche Umfang war

Es empfiehlt sich daher, entsprechende Dokumente aufzubewahren.

Ergibt sich erst im Nachhinein, dass der Firmenwagen innerhalb der letzten 12 Monate nicht hauptsächlich in Dänemark eingesetzt wurde, kann der Antrag auf Befreiung auch nachträglich gestellt werden und die gezahlte Registrierungsabgabe wird zurückerstattet.

 

Unsere Ansprechpartner

Jana Behlendorf, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
E-mail: jbe@br-law.com

Dr. Axel Röpke, Hamburg
Telefon: +49-40-30 10 07-0
E-mail: abr@br-law.de

 

Stand: Juni 2008