Vollstreckung von in Dänemark erteilten
Geldbußen in Deutschland
Einmal zu schnell gefahren oder falsch geparkt – das kann in Dänemark sehr teuer werden. Ob Geldbußen aber auch in Deutschland vollstreckbar sind, ist trotz der Zugehörigkeit beider Staaten zur Europäischen Union damit nicht gesagt.
1. Vollstreckung dänischer Geldbußen in Deutschland
2. Bezahlung der Geldbuße vor Ort
3. Inkassobüros
4. Parksystem
1. Vollstreckung dänischer Geldbußen in Deutschland
Bislang war und ist das Gegenteil der Fall: Es gab kein bilaterales Abkommen zwischen Deutschland und Dänemark, das die Vollstreckung von Geldbußen im anderen Land ermöglicht. Dänemark hat nunmehr zwar den Rahmenbeschluss der EU- Justizminister über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (2005/214/JI) ratifiziert. Der Rahmenbeschluss sieht jedoch eine Übergangszeit bis 2012 vor. Deutschland hat zudem den Beschluss noch nicht umgesetzt, weshalb nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt sich die bisherige Rechtslage ändern wird.
Zukünftig werden Bußgelder ab einer Höhe von 70 EUR auch in den anderen Mitgliedsstaaten im Grundsatz vollstreckbar sein. Ein Mitgliedsstaat kann dann, sofern gewisse verfahrensrechtliche Voraussetzungen eingehalten werden, als Entscheidungsstaat die durch seine Gerichte und Verwaltungsbehörden einem Bürger aus einem anderen Mitgliedsstaat auferlegten Geldstrafen und Geldbußen durch den Vollstreckungsstaat beitreiben lassen. Bis dies aber der Fall sein wird, ist die Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldbuße aus Dänemark innerhalb Deutschlands weiterhin nicht möglich.
2. Bezahlung der Geldbuße vor Ort
Ist die Geldbuße direkt an Ort und Stelle in Dänemark bezahlt worden, so wird damit konkludent die Schuld eingestanden und eine weitere Verfolgung findet nicht statt. Dieses einmal bezahlte Bußgeld ist nachträglich nur äußerst schwer wieder zurückzubekommen.
Wird die Zahlung der Geldbuße hingegen verweigert, so wird die Sache an das zuständige Strafgericht weitergeleitet. Ein etwaiges, den Bußgeldbescheid bestätigendes Strafurteil ist mangels wirksamer Vollstreckungshilfeabkommen in Deutschland nicht durchsetzbar.
3. Inkassobüros
Weil die Vollstreckung von Geldbußen bislang an den nicht umgesetzten Hilfeabkommen scheitert, wird bisweilen eine andere Methode angewandt. Der Betroffene bekommt Post von der „Euro Parking Collection“ (EPC), einem privaten Inkassobüro, das sich auf die Eintreibung von ausländischen Bußgeldern spezialisiert hat. Neben den Geldbußen sollen die Betroffenen noch eine zusätzliche, meist hohe Bearbeitungsgebühr zahlen.
Obwohl die Mahnschreiben seriös und amtlich klingen und das Unternehmen die Halterdaten vom Kraftfahrzeug-Bundesamt in Flensburg erhalten hat, besteht auch auf diesem Wege keine rechtliche Möglichkeit, die Bußgelder zu vollstrecken. Die "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" (EuGVVO), auf das sich die EPC beruft, findet nur auf Entscheidungen der Zivilgerichte Anwendung. Ein Bußgeldbescheid ist allerdings keine zivilgerichtliche Entscheidung im Sinne der EuGVVO, sondern eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen wurde.
Auch die angedrohte Eintragung des Betroffenen in eine Liste für säumige Schuldner, die den Verlust der Kreditwürdigkeit zur Folge habe, verstößt gegen geltendes Recht und hat nicht die angekündigten Auswirkungen.
Es besteht daher solange kein Reaktionsbedarf, bis von der EPC ein Mahnbescheid in Deutschland beantragt wurde. In diesem Fall reicht allerdings der Einspruch gegen den Mahnbescheid, um den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu verhindern.
Davon zu unterscheiden sind jedoch Forderungen von privaten Parkplatzbetreibern. Bei nachgewiesenen Parksünden kommt eine Verletzung der vertraglichen Parkbedingungen in Betracht. Diese Verstöße werden zumeist mit einer Vertragsstrafe belegt, die die gleiche Höhe eines Bußgeldes erreicht. Der Unterschied ist hier aber, dass es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit mit dem Parkplatzbetreiber handelt. Um einen Anspruch auch in Deutschland durchzusetzen, könnte der Parkplatzbetreiber eine in Dänemark erwirkte zivilgerichtliche Entscheidung auch in Deutschland vollstrecken.
4. Parksystem
Um jedoch zu verhindern, überhaupt ein "Knöllchen" zu bekommen, sollte man sich vorher über das Parksystem in Dänemark informieren. Für Kopenhagen steht diese Möglichkeit auch auf deutsch auf der Seite parkering.dk zur Verfügung.
Stand: Dezember 2009