Die Vollstreckung deutscher Titel in Dänemark erfordert viel Geduld und eine gehörige Portion Hartnäckigkeit. Da sich der Schuldner im Ausland befindet, stellt dies ein zusätzliches Hindernis dar. Häufig sehen Gläubiger unter diesen Umständen von einer Vollstreckung ab, denn eine fremde Sprache, andere rechtliche Verfahrensweisen und zusätzliche Gebühren lassen sich aus deutscher Sicht oft schwer überschauen.

Im Folgenden erhalten sie einen Überblick über die Vollstreckung deutscher Titel in Dänemark, die durchschnittliche Verfahrensdauer und die damit verbundenen Kosten.
1. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Titel in Dänemark
2. Vollstreckungsverfahren
3. Kosten im Überblick
4. Lohnt es sich?
1. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung deutscher Urteile in Dänemark
Um einen in Deutschland erwirkten Titel in Dänemark vollstrecken zu können, muss dieser in Dänemark zunächst anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Dies gilt nicht nur für Urteile, sondern auch für Beschlüsse, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche oder andere öffentliche Urkunden. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht („byret“) am Wohnsitz des Schuldners bzw. an dem Ort, wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln, die vor dem 1. Juli 2007 ergangen sind, richtet sich nach dem EuGVÜ. Für Titel, die seit dem 1. Juli 2007 ergangen sind, gilt nunmehr auch im Verhältnis zu Dänemark die EuGVO.
Welche Unterlagen zur Anerkennung benötigt werden, hängt von der Art des Titels ab:
Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl, Vollstreckungsbescheid oder Kostenfestsetzungsbeschluss
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Ausfertigung des deutschen Titels (bei Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid zusätzlich: Nachweis über die Zustellung der Klageschrift bzw. des Mahnbescheides)
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Zustellungsnachweis für den Titel
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Bescheinigung des titelausstellenden Gerichts über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat (Formblatt Anhang V)
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Ggf. Nachweis, aus dem sich ergibt, dass dem Antragsteller für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist
Öffentliche Urkunden
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Ausfertigung der Urkunde (hierzu gehören auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder –verpflichtungen)
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Bescheinigung der urkundenausstellenden Behörde über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat (Formblatt Anhang VI)
Prozessvergleich
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Ausfertigung des Vergleichs
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Bescheinigung des Gerichts oder der Stelle, wo der Prozessvergleich geschlossen wurde, über die Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat (Formblatt Anhang V)
Auf Verlangen des Gerichts ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Urkunden einzureichen. Sollte dies notwendig sein, können wir diese in unserem Hause vornehmen.
Die Gerichtsgebühr für die Anerkennung des Urteils beträgt DKK 300,- (ca. € 40,-) + 0,5% von dem Teil des Streitwertes, der DKK 3.000,- (ca. € 404,-) übersteigt.
2. Vollstreckungsverfahren
Sobald die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erfolgt ist, wird das Vollstreckungsgericht („fogedret“) in unmittelbarem Anschluss hieran dem Schuldner die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens mitteilen. Hiergegen kann der Schuldner innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landgericht („landsret“) einen Rechtsbehelf einlegen.
Ist dieser Rechtsbehelf erfolgreich, wird die Zwangsvollstreckung eingestellt und der Vollstreckungsgläubiger hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Landgerichts beim Obersten Gerichtshof einen Rechtsbehelf einzulegen. Ist der Rechtsbehelf des Schuldners beim Landgericht nicht erfolgreich, wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
Besteht die Gefahr, dass der Schuldner sein vollstreckungsfähiges Vermögen veräußert, bevor eine Vollstreckungshandlung vorgenommen werden kann, ist es auch möglich, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung vorzunehmen, ohne dass dem Schuldner die Vollstreckung zuvor bekannt gegeben wird.
Ist eine gerichtliche Verhandlung für das Vollstreckungsverfahren notwendig, fällt erneut eine Gerichtsgebühr an, deren Höhe sich in gleicher Weise wie die vorherige berechnet. Sind eine polizeiliche Vorführung oder eine Vollstreckungshandlung gegen den Schuldner erforderlich, wird hierfür ebenfalls eine Gerichtsgebühr in Höhe von DKK 400,- (ca. € 54,00) erhoben.
Das Zwangsvollstreckungsverfahren dauert 2-4 Monate. Die Kosten des Verfahrens hat primär der Schuldner zu tragen, jedoch ist der Gläubiger zunächst vorschusspflichtig.
3. Kosten im Überblick
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Position |
Grundgebühr |
streitwertabhängig |
in EUR |
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Gerichtsgebühr für die Anerkennung |
DKK 300,-
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+ 0,5% des Streitwertes über DKK 3.000,- |
ca. 40,-+ x |
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Anwaltskosten |
200,- bis 300,- € pro Stunde |
Nach Vereinbarung |
250,-pro Stunde |
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ggf. Gerichtsgebühr für das Vollstreckungsverfahren |
DKK 300,- |
+ 0,5 % des Streitwertes über DKK 3.000,- |
ca. 40,-+ x |
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ggf. Gerichtsgebühr für polizeiliche Vorführung oder Vollstreckungshandlung |
je DKK 400,- |
Nein |
je ca. 54,- |
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ggf. Übersetzungskosten |
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Nein |
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Anwaltskosten
Die Honorierung der Anwaltstätigkeit erfolgt in Dänemark prinzipiell nach Zeitaufwand, wobei von einem Stundensatz in Höhe von € 200-300 ausgegangen wird. Darüber hinaus wird bei der Abrechnung einer Angelegenheit auch der Streitwert und der Ausgang der Angelegenheit (erfolgreiche Beitreibung oder nicht) berücksichtigt.
Übersetzungskosten
Übersetzungen müssen von einem vereidigten Übersetzer vorgenommen werden. Die Kosten hierfür werden üblicherweise ebenfalls stundenweise abgerechnet und liegen bei einem Stundensatz zwischen 500 und 700 DKK (ca. 70-100 €).
Kostentragung bei erfolgreicher Beitreibung
Bei erfolgreicher Beitreibung hat der Schuldner die Gerichtsgebühren sowie einen vom Gericht festgesetzten Kostenbeitrag für die Anwaltskosten zu tragen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dieser Kostenbeitrag selten die tatsächlichen Anwaltskosten deckt, so dass Sie als Gläubiger damit rechnen müssen, einen Teil der Anwaltskosten selbst zu tragen.
Kostentragung bei erfolgloser Beitreibung
Bei nicht erfolgreicher Beitreibung sind die Gerichtsgebühren und eventuelle Übersetzungskosten sowie das Anwaltshonorar vom Gläubiger zu tragen.
4. Lohnt es sich?
Ob sich eine Vollstreckung in Dänemark lohnt, hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Höhe des Streitwertes, der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und schließlich davon, ob dieser überhaupt auffindbar ist.
Unsere Ansprechpartner
Jana Behlendorf, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
E-mail: jbe@br-law.com
Stand: Mai 2008