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Verkehrsunfall -Was tun?

Wenn es unterwegs knallt, kann der Urlaub schnell zum Alptraum werden. Vor allem, wenn der Unfall im Ausland passiert. Wer kennt sich schon im Verkehrs- und Schadensrecht des jeweiligen Gastlandes aus?

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Die folgenden Informationen sollen Ihnen einen Überblick geben, wie Sie sich nach einem Verkehrsunfall in Dänemark richtig verhalten.

Wie in Deutschland sollten Sie die folgenden Schritte beachten:

1.        Anhalten, Unfallstelle sichern, Hilfe holen

2.        Daten aufnehmen und Beweise sichern

3.        Wohin mit dem beschädigten Fahrzeug?

4.        Schadensersatzansprüche geltend machen

5.        ggf. Rechtsanwalt einschalten
 

 

1. Anhalten, Unfallstelle sichern, Hilfe holen

Folgende Telefonnummern helfen Ihnen bei einem Unfall:

Notruf: 112 (allgemeine Notrufnummer für Polizei, Feuerwehr und Ambulanz)
Der Notruf ist von jedem öffentlichen Telefon ohne Münzeinwurf möglich. An allen Autobahnen sind Notrufsäulen vorhanden.

ADAC-Notruf: +45 79 42 42 85 (8:30 Uhr bis 18 Uhr)
oder +49-89-22 22 22 (24 h)
Dieser Dienst ist speziell für deutsche Touristen eingerichtet. Der Vorteil: unkomplizierte Hilfe durch deutschsprachige Mitarbeiter.

Falck-Dienst: +45 70 10 20 30
Der dänische Rettungsservice Falck ist rund um die Uhr erreichbar und nimmt gegen Barzahlung Reparaturen vor Ort vor oder schleppt ab. Überprüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen! Ein Schutzbrief enthält solche Serviceleistungen im Ausland, die bei Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises in Anspruch genommen werden können.

Im Gegensatz zu Deutschland erscheint die dänische Polizei bei kleineren Blechschäden ohne Personenschäden grundsätzlich nicht. In Fällen mit Personenschäden oder größeren Sachschäden muss die Polizei gerufen werden.


Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten sie jedoch auch in den übrigen Fällen versuchen, die Polizei an den Unfallort zu rufen. Der Unfall im Ausland ist für jeden Urlauber eine besondere Stresssituation: Sie sind nicht mit den Gepflogenheiten des Urlaubslandes vertraut und Ihr Unfallgegner spricht eine andere Sprache. Darüber hinaus erleichtert eine amtliche Aufnahme des Unfalles die spätere Schadensregulierung erheblich.

 

2. Daten aufnehmen und Beweise sichern

Wurde der Unfall nicht durch die Polizei aufgenommen, ist es besonders wichtig, dass Sie alle Daten der Unfallbeteiligten genau notieren. Nur so kann später eine umfassende Schadensregulierung erfolgen. Folgende Daten sind hierfür wichtig:

  • Ort und Zeit des Unfalls
  • Name und Anschrift des Fahrers und des Halters des gegnerischen Fahrzeugs
  • Kennzeichen, Haftpflichtversicherung und Versicherungsnummer der beteiligten Fahrzeuge.

ACHTUNG: Es besteht auch in Dänemark die Pflicht zur Mitteilung dieser Daten!

Speziell für die Aufnahme dieser Daten ist das Europäische Unfallprotokoll geschaffen worden, das in allen Sprachen identisch ist. Haben Sie und Ihr Unfallgegner dieses Protokoll zur Hand, können Sie es gemeinsam ausfüllen und so Verständigungsproblemen aus dem Weg gehen. Das Protokoll erhalten Sie bei Ihrem Versicherer.

Um eine später möglicherweise notwendige Beweisführung zu erleichtern, ist es ratsam, Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen zu machen. Haben Zeugen den Unfallhergang beobachtet, bitten Sie diese ebenfalls um ihre Daten. Fotos und Zeugenaussagen erleichtern es Ihnen und Ihrer Versicherung später, den Sachverhalt zu rekonstruieren.

 

3. Wohin mit dem beschädigten Fahrzeug?

Alle internationalen Kfz-Marken haben Vertragswerkstätten in Dänemark. Sie können das beschädigte Fahrzeug in die nächstgelegene Werkstatt abschleppen lassen. Alle dänischen Versicherungen haben Gutachter zur Einschätzung der Schadenshöhe, die sodann an die Versicherung gemeldet wird. Die Versicherung erteilt dann an die Werkstatt eine Deckungszusage.

ACHTUNG: Auf anfallende Kosten werden in Dänemark 25 % Mehrwertsteuer erhoben, die bei Verlassen des Landes NICHT ersetzt werden.

 

4. Schadensersatzansprüche geltend machen

Alle Daten des Unfallgegners sind bekannt

In diesem Fall wenden Sie sich direkt an die Versicherung Ihres Unfallgegners.
Seit 1.1.2003 ist dieser Schritt erheblich erleichtert: statt aufwendige Korrespondenz in ein anderes Land zu betreiben, können Sie sich direkt an den in Deutschland für die Versicherung Ihres Unfallgegners tätigen Regulierungsbeauftragten wenden. Der Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg (Tel: +49 180 25026) benennt Ihnen den in ihrem Fall zuständigen Regulierungsbeauftragten. Dieser „Kontaktmann der gegnerischen Versicherung“, der sein Büro in Deutschland hat und auch Ihre Sprache spricht, bearbeitet den Verkehrsunfall in Deutschland.

Bei der Abwicklung mit Hilfe des Regulierungsbeauftragten ist jedoch Vorsicht geboten. Denken Sie daran: der Regulierungsbeauftragte spricht zwar Ihre Sprache, vertritt jedoch die Interessen der gegnerischen Versicherung.

Der Regulierungsbeauftragte hat für die Bearbeitung der Schadensmeldung drei Monate Zeit. Nach Ablauf dieser Frist hilft die Verkehrsopferhilfe in Hamburg (+49 40-30 18 00), die nach § 12 a PflVG als Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle tätig wird.

Nur das Kfz-Kennzeichen des Unfallgegners ist bekannt

Sollte es Ihnen nicht geglückt sein, den Fahrzeugführer oder -halter und dessen Versicherung ausfindig zu machen, genügt das Kfz-Kennzeichen Ihres Unfallgegners, um weitere Nachforschungen anzustellen. Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt anhand des Kennzeichens das Versicherungsunternehmen Ihres Unfallgegners. Anschließend können sie wie oben beschrieben vorgehen.

Unfallgegner ist unbekannt

Sind das Schädigerfahrzeug selbst oder dessen zuständiger Versicherer nicht binnen zweier Monate nach dem Unfall zu ermitteln, übernimmt die Verkehrsopferhilfe in Hamburg selbst die Regulierung.

 

5. Rechtsanwalt einschalten

Wer in Deutschland eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, braucht sich um die Anwaltskosten nicht zu sorgen. Die Versicherung deckt die Kosten für juristische Auseinandersetzungen im Ausland.

In anderen Fällen ist folgendes zu beachten: Im Gegensatz zu Deutschland ist der dänische Haftpflichtversicherer nicht verpflichtet, bei leichten Schäden im Rahmen der Eintrittspflicht auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten mit zu übernehmen.

Etwas anderes gilt bei Unfällen mit größeren Sachschäden oder bei Personenschäden sowie bei Fragen eines möglichen Mitverschuldens: in diesen Fällen empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten, um Ersatzansprüche in vollem Umfang geltend zu machen.

 

Unsere Ansprechpartner

Jana Behlendorf, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
E-mail: jbe@br-law.com

 

Welche Schadensersatzansprüche kann ich geltend machen?

Alle Schadensersatzansprüche, die aus einem Unfall in Dänemark herrühren, richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Unfalllandes, also nach dänischem Recht. Sie können daher wesentlich vom deutschen Recht abweichen.

 

 

Stand: Juni 2006