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Verkehrsunfall - Ersatzansprüche für Sachschäden nach dänischem Recht

Wenn Ihnen beim Urlaub in Dänemark ein Einheimischer die Vorfahrt nimmt und es zum Blechschaden kommt, zieht sich die Abwicklung Ihrer Ansprüche meist unnötig in die Länge. Ohne ausreichende Kenntnisse der Landessprache ist es oftmals schon schwer, die Versicherung des Gegners zu erfragen. Noch komplizierter wird es, die Ansprüche bei der dänischen Versicherung auch geltend zu machen, denn grundsätzlich werden Auslandsunfälle nach dem Recht des Landes abgewickelt, in dem der Unfall geschah.

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Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Sachschadenspositionen nach dänischem Recht geltend gemacht werden können und welche Unterschiede zum deutschen Ersatzrecht bestehen.

1.        Wer haftet?

2.        Welche Schadenspositionen können geltend gemacht werden?

3.        Verjährung der Ansprüche

4.        Anwalt einschalten?

 

1. Wer haftet?

Ansprüche sind jeweils direkt an die Kfz-Versicherung des Schädigers zu richten. Wie im deutschen Recht gilt das Verschuldensprinzip, d.h. jeder Beteiligte haftet anteilig entsprechend seiner Schuld.

 

2. Welche Schadenspositionen können geltend gemacht werden?
 

Grundsätzlich ersatzfähig:

Grundsätzlich nicht ersatzfähig:

  • Reparaturkosten
  • Mietwagenkosten
  • Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden
  • Nutzungsausfall
  • Wertminderung ab 30%
  • Finanzierungskosten
  • Abschleppkosten
  • Unkostenpauschale
  • Gutachterkosten
  • Anwaltskosten
  • Selbstbeteiligung bei Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung

 

  • Sonstige unfallbedingte Sachschäden

 

Diese Aufstellung stellt den Normalfall dar; Abweichungen hiervon sind jedoch jederzeit möglich. Es empfiehlt sich in jedem Fall, zunächst eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung von der Versicherung einzuholen. So lassen sich Ausgaben vermeiden, die im Vertrauen auf eine Erstattung gemacht werden und die im Nachhinein nicht erstattet werden können.


Reparaturkosten

Die Kosten für die Wiederinstandsetzung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs sind bis zur Höhe seines Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Im Gegensatz zu Deutschland gilt in Dänemark nicht die 130%-Regelung, nach der eine Reparatur auch dann zulässig ist, wenn die dafür nötigen Kosten den Wert des Fahrzeuges übersteigen.

Der Schadensumfang kann durch Reparaturrechnung, Gutachten oder (in Bagatellfällen) Kostenvoranschlag nachgewiesen werden. Grundsätzlich ist es ratsam, der dänischen Versicherung die Besichtigung des Fahrzeugschadens zu ermöglichen, um etwaige Einwendungen gegen erst in Deutschland erstellte Schadensbelege abzuwehren. Das Einholen eines Gutachtens sollte wegen der damit verbundenen Kosten vorab mit der Versicherung abgestimmt werden.
Entschädigungsansprüche bestehen auch für selbst oder nicht reparierte Unfallfahrzeuge.

Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden

Bei totalbeschädigten Fahrzeugen wird wie in Deutschland der von einem Kfz-Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Für schwer beschädigte Fahrzeuge mit höchstens 1.000 km Laufleistung besteht grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz für ein Neufahrzeug.

Gutachterkosten

Wenn das Unfallfahrzeug von der dänischen Kfz-Versicherung besichtigt wird, fallen dafür keine Kosten an. Da es in Dänemark kaum freie Sachverständige gibt, werden meist auch ausländische Sachverständigenkosten ersetzt.

Wertminderung

Ein durch einen Verkehrsunfall eingetretener Minderwert wird in der Regel berücksichtigt, wenn das Unfallfahrzeug nicht mehr als zwei Jahre alt ist und der Schaden wenigstens 20-30% des Fahrzeugwertes ausmacht. Die Höhe der Wertminderung wird erforderlichenfalls von einem Sachverständigen festgesetzt.

Mietwagenkosten

Im Gegensatz zum deutschen Recht werden die Kosten für ein Mietfahrzeug nach dänischem Recht nur erstattet, wenn der Geschädigte das Kfz zur Berufsausübung und/oder zum Erreichen seiner Arbeitsstätte benötigt und dies mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Ein Mietwagen wird nur für die tatsächliche Dauer der Reparatur, bei Totalschaden für längstens zwei Wochen bezahlt. Ein gewisser Prozentsatz für ersparte Eigenkosten wird abgezogen.

Nutzungsausfall

Eine Entschädigung für die entgangene Fahrzeugnutzung wie es sie in Deutschland gibt, kennt das dänische Recht nicht.

Abschleppkosten

Die Kosten für das Abschleppen (bis zur nächstgelegenen Werkstatt) werden – gegen Vorlage einer quittierten Rechnung – von der dänischen Versicherung des Unfallkontrahenten ersetzt.

Finanzierungskosten

Kreditkosten für die etwaige Vorfinanzierung des Unfallschadens werden von der Gegenseite in Dänemark nur ausnahmsweise übernommen. Auch hier besteht ein Unterschied zu Deutschland, wo in Fällen, bei denen die Reparaturkosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden können und die Versicherung des Unfallverursachers nach angemessener Bearbeitungszeit trotz nachweislicher Terminsetzung keinen Vorschuss leistet, die Kreditkosten ausnahmsweise übernommen werden.

Unkostenpauschale

Eine Unkostenpauschale wird nicht gezahlt; allgemeine Nebenkosten, z.B. Aufwendungen für Porto und Telefon, müssen einzeln belegt werden, um ggf. eine Erstattung zu erhalten.

Sonstige unfallbedingte Sachschäden

Alle weiteren Schadenspositionen, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugschaden unfallbedingt entstanden sind, wie etwa Gepäck- und Kleiderschäden oder zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten, können gegen Vorlage von Einzelbelegen ersetzt werden.

Anwaltskosten

Außergerichtliche Anwaltskosten sind nicht vom Schadensersatzgesetz umfasst und werden von dänischen Versicherungen grundsätzlich nicht erstattet. In schwierigen Fällen mit hohen Schadensersatzforderungen erfolgt allenfalls gelegentlich eine anteilige Kostenberücksichtigung.

Selbstbeteiligung bei Vollkaskoversicherung

Wird der Fahrzeugschaden über die eigene Vollkaskoversicherung abgewickelt, hat die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers die verbleibende Selbstbeteiligung (gegen Vorlage eines Abrechnungsschreibens der Kaskoversicherung) zu übernehmen.

 

3. Verjährung der Ansprüche

Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in fünf Jahren.

 

4. Einschaltung eines Rechtsanwalts?

Eine deutsche Verkehrs-Rechtsschutzversicherung kommt grundsätzlich für die Anwaltskosten auf. Bei größeren Sachschäden oder Fällen, in denen ein Mitverschulden zweifelhaft ist, empfiehlt es sich jedoch, wegen der Besonderheiten des dänischen Haftungsrechts einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, auch wenn eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht abgeschlossen wurde.

 

Unsere Ansprechpartner

Jana Behlendorf, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
E-mail: jbe@br-law.com

 

Stand: Juni 2006