Sie träumen von dem Kauf eines Ferienhauses in Dänemark?
Durch zahlreiche rechtliche Regelungen hat der dänische Gesetzgeber diesem Traum einige Hindernisse in den Weg gelegt.

Im folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Anforderungen beim Kauf eines Sommerhauses in Dänemark:
1. Voraussetzungen für den Kauf eines Ferienhauses
2. Sonderregelungen für die Nutzung von Ferienhäusern
3. Kontrolle des Erwerbs
4. Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften
5. Weitere Informationen
1. Voraussetzungen für den Kauf eines Ferienhauses
Für folgende Personen ist der Erwerb von Grundstücken genehmigungsfrei:
- Personen, die zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz in Dänemark haben
- Personen, die zwar gegenwärtig nicht in Dänemark wohnen, aber zu einem früheren Zeitpunkt mindestens fünf Jahre dort gewohnt haben. Dies muss nicht zwingend ein zusammenhängender Zeitraum gewesen sein.
Das „Wohnsitzkriterium“ wird streng gehandhabt. Ein Studienaufenthalt oder anderer im Voraus begrenzter Aufenthalt reichen für die Begründung eines Wohnsitzes nicht aus.
Die Möglichkeit des Erwerbs eines Ferienhauses ist demnach nicht, wie weithin angenommen, an die dänische Staatsangehörigkeit gebunden.
Gehören Sie nicht zu einer dieser Personengruppen, so müssen Sie beim dänischen Justizministerium eine Genehmigung beantragen, deren Erteilung sehr zurückhaltend gehandhabt wird. Bei Ferienhäusern ist die Darlegung einer „besonders starken Bindung an Dänemark“ erforderlich. Diese kann durch einen langjährigen Aufenthalt, einen familiären Bezug oder durch die spezielle Verbindung zum gewünschten Grundstück gegeben sein.
2. Sonderregelungen für die Nutzung von Ferienhäusern
Ferienhäuser liegen in einem besonders ausgewiesenen Sommerhausgebiet (sommerhusområde). Diese befinden sich normalerweise in Küstengebieten. Die Sommerhauszone umfasst alle Flächen, auf denen Ferienhausbebauung erlaubt ist. Neue Gebiete dürfen nicht mehr als Sommerhausgebiet deklariert werden; der Neubau eines Ferienhauses ist nur in der bereits ausgewiesenen Zone möglich. Die Flächennutzungspläne, aus denen sich ergibt, wo sich ein Sommerhausgebiet befindet, können Sie bei der jeweiligen Kommune einsehen.
Für die Nutzung der Ferienhäuser sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Die ganzjährige Nutzung der Häuser als Wohnsitz ist grundsätzlich nicht erlaubt. Während des Sommerhalbjahres dürfen die Häuser jederzeit bewohnt werden. Im Winterhalbjahr (1.Oktober bis 31.März) ist die Nutzung über einen längeren Zeitraum (mehr als drei Wochen) dagegen untersagt. Nur ausnahmsweise erteilt das Justizministerium eine Genehmigung zur Ganzjahresnutzung.
Nun erklärt sich auch, weshalb diese Ferienhäuser in Dänemark Sommerhäuser (sommerhuse) genannt werden: ihre Nutzung ist generell auf das Sommerhalbjahr beschränkt.
Ferienhäuser dürfen nicht gewerblich genutzt werden. So ist eine Vermietung des Hauses durch ein Unternehmen ohne Zustimmung des Justizministeriums nicht zulässig. Die private Vermietung eines Ferienhauses ist hingegen erlaubt.
3. Kontrolle des Erwerbs
Der Erwerber muss durch schriftliche Erklärung im Grundstücksauflassungsdokument (skøde) bestätigen, dass die erforderlichen Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird durch den Grundbuchrichter im Rahmen der Anmeldung der Eintragung ins Grundbuch nicht geprüft.
Bei Verstößen ist der Richter verpflichtet, die Planungsbehörde zu informieren.
Eine nachträgliche Kontrolle geschieht oft auch durch „interessierte Nachbarn“.
4. Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften
Ist ein unrechtmäßiger Erwerb festgestellt worden, so ist der Erwerber verpflichtet, das Grundstück wieder zu verkaufen. Immer häufiger leitet die Staatsanwaltschaft auch Strafverfahren gegen Grundstückserwerber wegen Abgabe falscher Erklärungen im Auflassungsdokument ein. Darüber hinaus können zusätzlich Zwangs- oder Bußgelder verhängt werden.
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Stand: Juni 2006