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Einbürgerung

Sie leben seit Langem in Dänemark und denken über eine Einbürgerung nach. Welche Voraussetzungen müssen für eine Einbürgerung erfüllt sein? Welche Folgen zieht dieser Schritt nach sich? Welche Staatsbürgerschaft erhält ein Kind, das in Dänemark geboren wird? Diese und andere mit dem Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit verbundene Fragen möchten wir Ihnen im Folgenden beantworten.

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A - Gründe für den Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit

Die dänische Staatsangehörigkeit kann erworben werden durch:

  • Geburt
  • Eheschließung
  • Adoption
  • Einbürgerung
  • Wiedererwerb

 

1. Erwerb der dänischen Staatsbürgerschaft durch Geburt

 

Das Grundprinzip des dänischen Staatsangehörigkeitsrechts ist - wie in Deutschland - das Abstammungsprinzip, d.h. es soll nicht darauf ankommen, wo man geboren ist.

 

Ein eheliches Kind, dessen Vater/Mutter Däne/Dänin ist, erwirbt die dänische Staatsbürgerschaft automatisch mit der Geburt. Dasselbe gilt für nichteheliche Kinder, deren Mutter Dänin ist. In beiden Fällen spielen der Wohnsitz und der Geburtsort des Kindes keine Rolle.

Ist nur der Vater eines unehelichen Kindes Däne, so erhält das Kind die dänische Staatsangehörigkeit, wenn es im dänischen Königreich (Dänemark, Färöer Inseln und Grönland) geboren wird.

 

Die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn das Kind niemals im dänischen Königreich gewohnt oder sich dort nicht in einer Weise aufgehalten hat, die auf eine Zusammengehörigkeit mit Dänemark schließen lässt. Die Staatsangehörigkeit kann allerdings auf Antrag beim Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderer und Integration, der spätestens bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres gestellt werden muss, beibehalten werden.

 

2. Erwerb der dänischen Staatsbürgerschaft durch Eheschließung

 

In Dänemark erwirbt man nicht automatisch dadurch, dass man eine Dänin/einen Dänen heiratet, auch dessen Staatsangehörigkeit. In diesem Fall ist ein separates Einbürgerungsverfahren erforderlich (siehe Punkt 5).

Geht ein dänischer Mann die Ehe mit einer deutschen Frau ein, so werden ihre gemeinsamen vor der Eheschließung geborenen Kinder dänische Staatsangehörige, sofern sie noch minderjährig und unverheiratet sind.

 

3. Erwerb der dänischen Staatsbürgerschaft durch Adoption

 

Ein ausländisches Kind unter zwölf Jahren, das von Ehegatten, von denen mindestens einer die dänische Staatsangehörigkeit besitzt, oder von einem unverheirateten dänischen Staatsangehörigen adoptiert wird, erwirbt die dänische Staatsangehörigkeit, wenn das Kind zusammen mit den Adoptiveltern bzw. dem Annehmenden in Dänemark wohnt.

Der Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Adoptionsbewilligung ausgestellt wird (Rechtswirkung der Adoption).

 

 

4. Erwerb der dänischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

 

Nach dem Regierungswechsel im Jahre 2001 wurde die Ausländerpolitik verschärft und die Einbürgerung erschwert. Dennoch ist es nicht gänzlich unmöglich geworden, die dänische Staatsbürgerschaft zu erwerben.

Ein Antrag auf Erhalt der dänischen Staatsbürgerschaft kann mit einem besonderen Antragsformular bei der Ortspolizeiverwaltung gestellt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • ständiger Aufenthalt in Dänemark seit mindestens 9 Jahren; für Ehegatten dänischer Staatsangehöriger beträgt der geforderte Zeitraum sechs Jahre, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat , 7 Jahre, wenn die Ehe zwei Jahre bestanden hat  und 8 Jahre, wenn die Ehe nur ein Jahr bestanden hat. Wird der Aufenthalt unterbrochen, so zählt die Zeit außerhalb  Dänemarks bei der Berechnung nicht mit. In diesem Fall darf die Unterbrechung insgesamt nicht länger als ein Jahr betragen (in Ausnahmefällen bis zu 2 Jahre).
  • dauerhafte und unbedingte Aufenthaltsgenehmigung
  • Nachweis von Dänischkenntnissen, z.B. durch die staatl. DUF-Prüfung oder die sog. Studieprøve
  • keine Vorstrafen von mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe; bei anderen Delikten kann eine Wartezeit gewährt werden
  • keine fälligen Verbindlichkeiten größer als DKK 50.000 gegenüber dem Staat
  • Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft; dies erfolgt bei Deutschen automatisch
  • Zahlung der Bearbeitungsgebühr i.H.v. DKK 1.000,- (EUR 130,-); dieser Betrag wird bei einer gescheiterten Antragstellung nicht zurückerstattet. Für ein Kind, dessen Eltern gleichzeitig einen Antrag stellen, muss dieser Betrag nicht bezahlt werden.

Da die Staatsangehörigkeit in Dänemark nur durch Gesetz verliehen werden kann, werden Spezialgesetze erlassen, in denen man namentlich aufgeführt wird.

 

5. Wiedererwerb der dänischen Staatsbürgerschaft

Hat jemand mit der Geburt die dänische Staatsangehörigkeit erworben und bis zu seinem vollendeten 18. Lebensjahr in Dänemark gewohnt, kann nach dem Verlust die dänische Staatsangehörigkeit dadurch wiedererworben werden, indem nach einem Mindestaufenthalt von zwei Jahren ein entsprechender Antrag beim zuständigen Statsamt oder beim Overpræsidium in Kopenhagen gestellt wird.

B - Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit

 

Der Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit, der auf eigenen Antrag erfolgt (Erklärung oder Einbürgerung), hat nach deutschem Recht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge. Auch aufgrund der dänischen Bestimmungen ist es grundsätzlich nicht möglich, die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten.


 Unsere Ansprechpartner

Stefan Reinel, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
E-mail: sr@br-law.com

 

Jana Behlendorf, Kopenhagen
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E-mail: jbe@br-law.com

 

Stand: Juni 2006