Sie benötigen eine Aufenthaltserlaubnis für Dänemark weil Sie einen Arbeitsplatz gefunden haben und nun nach Dänemark ziehen, oder Sie wollen für einen Studienaufenthalt in Dänemark wohnen? In beiden Fällen ist unter bestimmten Umständen ein Nachweis über Ihre Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Dass die Erteilung dieser kein Hindernis darstellt, soll Ihnen vorliegende Broschüre zeigen.

1. Allgemeine Informationen
2. Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltsnachweises
3. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
4. Nützliche links
1. Allgemeine Informationen
Wer sich als EU-Bürger in Dänemark aufhält, genießt nach den Grundsätzen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Union ein umfassendes Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht ist nur dann eingeschränkt, wenn kein ausreichender Krankenversicherungsschutz oder finanzielle Mittel vorhanden sind und damit eine Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln in Dänemark durch den Einreisenden zu befürchten ist.
Grundsätzlich können Sie sich als Deutscher bis zu drei bzw. sechs Monate in Dänemark aufhalten und auch einer Beschäftigung nachgehen, ohne einen Aufenthaltsnachweis zu benötigen. Planen Sie länger in Dänemark zu bleiben, muss nach den dänischen Vorschriften spätestens nach Ablauf von drei Monaten ein Nachweis über das nach EU-Recht bestehende Aufenthaltsrecht (opholdsbevis) beantragt werden. Dieser Aufenthaltsnachweis ähnelt im Aussehen dem neuen Führerschein im Kartenformat und sollte wie ein Personalausweis immer mit sich geführt werden.
Achtung: Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu DKK 250,- (EUR 34,-) geahndet werden!
Bereits vor Ihrer Einreise nach Dänemark können Sie diesen Nachweis bei den diplomatischen Vertretungen Dänemarks in Deutschland beantragen. Dafür fallen allerdings Gebühren an. Zur Zeit beträgt der Stundensatz für die Bearbeitung des Antrags DKK 675 (ca. 91 EUR).
Die Beantragung eines Aufenthaltsnachweises erfolgt beim zuständigen Staatsamt (statsamt) - in Kopenhagen beim Overpræsidium- und ist kostenlos.
Folgende Dokumente werden hierfür benötigt:
- das ausgefüllte Antragsformular (ansøgning om opholds- og/eller arbejdstilladelse), wobei jedoch zu unterscheiden ist, ob der Antrag vom Ausland aus (Skema F) oder von Dänemark aus (Skema A) gestellt wird
- ein gültiger Personalausweis oder Reisepass
- zwei aktuelle Passbilder
- einen Nachweis darüber, dass Sie einen festen Wohnsitz in Dänemark haben, z.B. Mietvertrag
- ein Krankenversicherungsnachweis für die ersten 6 Wochen (Europäische Krankenversichertenkarte, früher Formular 128)
Nach ca. 14 Tagen erhalten Sie den Nachweis über Ihre Aufenthaltserlaubnis zugeschickt. Dieser Zeitraum kann jedoch je nach Staatsamt variieren. Sie können sich damit im gesamten Hoheitsgebiet Dänemarks aufhalten. Denken Sie daran, sich anschließend auch beim zuständigen Einwohnermeldeamt (folkeregisteret) Ihrer Gemeinde unter Vorlage Ihres Reisepasses oder Personalausweises und des Nachweises über die Aufenthaltserlaubnis anzumelden.
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2. Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltsnachweises
Die Voraussetzungen für die Erteilung des Nachweises sind je nach Personengruppe unterschiedlich:
- Arbeitnehmer
- Arbeitsuchende
- Selbständige
- Studenten
- Au-pairs
- Rentner
- Personen mit ausreichenden finanziellen Mitteln
- Familienangehörige
Arbeitnehmer
Für einen max. dreimonatigen Aufenthalt in Dänemark ist kein Aufenthaltsnachweis erforderlich. Nach Ihrer Ankunft können Sie sofort eine Beschäftigung aufnehmen. Als deutscher Staatsangehöriger brauchen Sie dafür auch keine Arbeitserlaubnis.
Für einen Arbeitsaufenthalt von mehr als drei, aber max. sechs Monaten ist kein Aufenthaltsnachweis erforderlich, jedoch kann ein solcher Nachweis beantragt werden. Ein Arbeitsaufenthalt von mehr als sechs Monaten ist nachweispflichtig. Als Arbeitnehmer müssen Sie hierzu eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis vorlegen. Ein zusätzlicher Nachweis über Ihre finanzielle Lage darf jedoch nicht verlangt werden. Der unter diesen Voraussetzungen ausgestellte Aufenthaltsnachweis gilt für die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses.
Planen Sie einen Arbeitsaufenthalt von mehr als sechs Monaten, muss innerhalb von drei Monaten nach der Einreise nach Dänemark ein Aufenthaltsnachweis beantragt werden. Bei Antragstellung ist eine Einstellungserklärung Ihres zukünftigen Arbeitgebers mit der voraussichtlichen Beschäftigungsdauer und der Höhe des Arbeitsentgelts vorzulegen. Diese Erklärung darf nicht älter als ein Monat sein. Der unter diesen Voraussetzungen ausgestellte Aufenthaltsnachweis gilt zunächst für mindestens 5 Jahre und ist verlängerbar.
Arbeitssuchende
Als Arbeitssuchender erhalten Sie ein Aufenthaltsrecht für zunächst sechs Monate, wenn Sie eine Europäische Krankenversicherungskarte und ausreichende finanzielle Mittel zum Bestreiten Ihres Lebensunterhaltes vorweisen können.
Selbständige
Als Selbständiger oder Unternehmer unterliegen Sie grundsätzlich den gleichen Regeln wie Arbeitnehmer. Für die Beantragung des Aufenthaltsnachweises ist ein Nachweis über Ihre Tätigkeit zu erbringen, z.B. Pachtvertrag, Auszug aus dem Handelsregister etc.
Studenten
Studenten erhalten einen Aufenthaltsnachweis, wenn sie an einer dänischen Hochschule eingeschrieben sind und über ausreichende finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt verfügen.
Folgende Dokumente sind bei der Antragstellung vorzuweisen:
- Erklärung des Studenten, dass er/sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt
- Immatrikulationsbescheinigung oder Nachweis über die Zulassung zu einer Universität oder anderen Hochschule (Vollzeitausbildung)
- Bescheinigung über eine Krankenversicherung für die ersten sechs Wochen, die sämtliche Risiken in Dänemark abdeckt. (Europäische Krankenversicherungskarte)
Die Aufenthaltserlaubnis wird für den Zeitraum Ihres Studienaufenthaltes erteilt (Höchstdauer ein Jahr). Wird diese überschritten, ist eine Verlängerung zu beantragen.
Au-pairs
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie sind zwischen 17 und 29 Jahren alt.
- Sie verfügen über Grundkenntnisse der dänischen Sprache.
- Es besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen Ihrer Gastfamilie und Ihnen (bzw. Ihren Eltern, sofern Sie noch nicht 18 Jahre alt sind). Beachten Sie die Bedingungen, die an den Au-pair-Vertrag gestellt sind.
- Sie erhalten mind. DKK 2.500,- /Monat (EUR 340,-).
Die Aufenthaltserlaubnis ist auf ein Jahr begrenzt und kann nur verlängert werden, wenn gleichzeitig eine Verlängerung des Au-pair-Vertrages mit der Gastfamilie nachgewiesen wird. Der Abschluss eines neuen Au-pair-Vertrages mit einer anderen Gastfamilie reicht hierfür nicht aus.
Achtung: Die Aufenthaltserlaubnis, die Sie als Au-pair erhalten, ist nicht gleichzeitig eine Arbeitserlaubnis. Im Gegenteil: es ist Ihnen nicht erlaubt, über Ihre Au-pair-Tätigkeit hinaus eine Arbeit (bezahlt oder unbezahlt) anzunehmen.
Rentner
Wenn Sie als deutscher Rentner in der EU einer Beschäftigung nachgegangen sind, genießen Sie unter folgenden Voraussetzungen Aufenthaltsrecht in Dänemark:
- Sie waren in den letzten zwölf Monaten Ihrer Berufstätigkeit in Dänemark beschäftigt.
- Sie hatten in den vergangenen drei Jahren einen festen Wohnsitz in Dänemark.
- Sie verfügen über eine Krankenversicherung.
- Sie sind Empfänger einer Altersrente, eines vorgezogenen Altersruhegeldes, einer Invalidenrente, einer Arbeitsunfall- oder Berufsunfähigkeitsrente. .
Die Aufenthaltserlaubnis wird für fünf Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Personen mit ausreichenden finanziellen Mitteln
Ein Aufenthaltsnachweis kann auch Personen erteilt werden, die über mindestens solche Einkünfte oder Mittel verfügen, welche sie nach den Regeln der dänischen Sozialhilfe erhalten würden. Eine Krankenversicherung für die ersten sechs Wochen ist zudem nachzuweisen.
Familienangehörige
Als Familienangehörige gelten Ehegatten oder nichteheliche Lebensgefährten, Angehörige in aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern) und andere Familienangehörige, denen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt.
Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige ist stets an die Ihres Partners/ Elternteils/ Verwandten gekoppelt, d.h. Sie verlieren Ihr Aufenthaltsrecht automatisch, wenn die Aufenthaltserlaubnis Ihres Partners/ Elternteils/ Verwandten ausläuft bzw. diese entzogen wird. Eine vom Aufenthaltsrecht Ihres Partners/ Elternteils/ Verwandten unabhängige Arbeitserlaubnis können Sie nur erreichen, wenn Sie diese selbst unter den o.g. Voraussetzungen beantragen.
Als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, der höchsten drei Monate in Dänemark bleibt, haben Sie das gleiche Aufenthaltsrecht wie der Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Staats besitzen. In diesem Fall benötigen Sie ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis.
Als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers, der aufgrund eines Aufenthaltes von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt bzw. beantragt, müssen Sie ebenfalls eine solche beantragen. Sie bekommen die Erlaubnis dann für denselben Zeitraum ausgestellt.
Ehegatten und Kindes eines Studenten Können als Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Bedingung dafür ist allerdings, dass der Student in der Lage ist, seine Angehörigen finanziell zu versorgen.
Das einem Rentner erteilte Aufenthaltsrecht gibt grundsätzlich auch dessen Familienangehörigen das Recht einen Aufenthaltsnachweis zu erhalten.
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3. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis kann eine Verlängerung beantragt werden. Beim Antrag auf Verlängerung müssen dieselben Voraussetzungen wie bei erstmaliger Antragstellung erfüllt sein (siehe oben). Hierfür ist ein gesondertes Formular auszufüllen.
Achtung: Die nationalen Behörden dürfen Sie keinesfalls des Landes verweisen, wenn Sie keinen Arbeitsplatz haben. Sie dürfen sich weiter im dänischen Staatsgebiet aufhalten, sofern Sie eine Krankenversicherung besitzen, die in Dänemark alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Mittel verfügen, um für sich und Unterhaltspflichtige aufzukommen.
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4. Nützliche links
Weiterführende Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
Europäische Kommission: Dialog mit Bürgern
Dänische Ausländerbehörde (Udlændigestyrelsen)
Work in Denmark: Information zu Arbeiten und Wohnen in Dänemark
Statsforvaltning: Zuständige Behörde zur Beantragung des Aufenthaltsnachweises
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Ansprechpartner
Stefan Reinel, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
E-mail: sr@br-law.com
Jana Behlendorf, Kopenhagen
Telefon: +45 33 70 60 00
E-mail: jbe@br-law.com
Stand: Juni 2006