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PKW-Einfuhr nach Dänemark

Sie ziehen nach Dänemark und möchten ihren privaten PKW einführen. Was ist bei der Einfuhr eines Gebrauchtwagens zu beachten? Wo entstehen Kosten? An welche Behörden muss ich mich in Dänemark wenden?

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Grundsätzlich kann jeder Deutsche, der seinen Wohnsitz nach Dänemark verlegt, sein eigenes Auto einführen. Folgende Schritte sind dabei erforderlich:

1.              Generelle Registrierungspflicht

2.              Die dänische Registrierungsabgabe

3.              Vorgehensweise bei der Registrierung

4.              Kosten im Überblick

5.              Sonderfälle

6.              Kontrolle und Sanktionen bei Nichtbeachtung

7.              Wiederausfuhr des PKW

8.              Sonstiges

 

1. Generelle Registrierungspflicht

Sowohl neue als auch gebrauchte Fahrzeuge müssen bei einem Umzug nach Dänemark innerhalb von 14 Tagen nach Einfuhr angemeldet werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Umzug keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes mit sich führt. Das dänische Recht behandelt einen Umzug ohne Wohnsitzwechsel wie die Verlegung des Wohnsitzes, wenn sich jemand ohne Unterbrechungen ein Jahr oder mit Unterbrechungen 365 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren in Dänemark aufhält.

Beachte: Die Registrierungspflicht tritt auch in diesem Fall sofort ein und nicht erst mit Ablauf dieses Jahres. Bedeutend im Sinne des dänischen Rechts ist der Wille, länger als ein Jahr in Dänemark zu bleiben. Hier gibt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsnachweises ein Indiz für oder gegen diesen Willen. Aber selbst wenn der Aufenthalt auf unter ein Jahr befristet ist, gilt die o.a. Registrierungspflicht innerhalb von 14 Tagen, wenn es zum vollständigen Wechsel des festen Wohnsitzes nach Dänemark kommt.

2. Die dänische Registrierungsabgabe

Mit der Registrierung des Fahrzeugs in Dänemark ist gleichzeitig eine Registrierungsabgabe (registreringsafgift) verbunden. Zuständig hierfür ist die dänische Steuerbehörde (Skat). 

Adress- und Telefonübersicht hier.

Als Faustformel kann von einer Registrierungsabgabe in Höhe von ca. 56-60% des handelsüblichen dänischen Preises des PKW in Dänemark ausgegangen werden.

Die Registrierungsabgabe wird im Einzelnen über den sog. abgabepflichtigen Wert ermittelt. Dieser ist nicht unbedingt identisch mit dem Kaufpreis des Wagens, oder wie viel ein Autohändler für den Ankauf des Wagens bezahlen würde. Vielmehr legt die Steuerbehörde (Skat) den abgabepflichtigen Wert durch eine Schätzung fest. Ausschlaggebend ist dabei der Verkaufspreis, den ein dänischer Autohändler für einen vergleichbaren Wagen auf dem dänischen Markt erzielen kann (inklusive Steuern und Gewinn, ohne Registrierungsabgabe).

Beispiel (Stand: Januar 2008):

PKW, 1 ½ Jahre alt, normaler Zustand, ohne zusätzliche technische Ausstattung

Abgabepflichtiger Wert:                                                   DKK   80.000,-
+ Registrierungsabgabe:                                                 DKK   102.450,-
= Handelspreis                                                               DKK  182.450,-

Vor der Einreise nach Dänemark können Sie sich kostenfrei über die voraussichtliche Höhe der Registrierungsabgabe für Ihr Fahrzeug informieren. Dazu ist das Formular 21.009 (englische Version hier) auszufüllen und mit einer Kopie des deutschen Kraftfahrzeugscheines an die Steuerbehörde zu schicken. Nach ca. 2 Wochen erhalten Sie die Unterlagen mit der gewünschten Information zurück.

Beachte: Neben der Registrierungsabgabe wird für Neuwagen (weniger als 6 Monate alt und weniger als 6.000 km gefahren) zusätzlich die dänische Mehrwertsteuer in Höhe von 25 % erhoben!


3. Vorgehensweise bei der Registrierung

·               Abschluss einer dänischen Haftpflichtversicherung

·               Technische Überprüfung des Wagens

·               Zahlung der Registrierungsabgabe

·               Beantragung der Nummernschilder

Abschluss einer dänischen Haftpflichtversicherung

In Dänemark registrierte Fahrzeuge müssen bei einer dänischen Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert sein. Diese stellt ihnen nach Vertragsschluss einen Versicherungsnachweis (forsikringsbevis til brug for indregistrering) aus, den Sie für die Registrierung benötigen.

Technische Überprüfung des Wagens

Bei einer staatlich anerkannten Überprüfungsstelle (synsvirksomhed) - vergleichbar mit dem deutschen TÜV - ist zunächst eine technische Überprüfung des Fahrzeugs durchzuführen (registreringssyn). Gleichzeitig werden die Identität, der Kilometerstand, die technische Ausstattung sowie der generelle Zustand des Wagens untersucht (toldsyn). Im Anschluss auf die Untersuchungen erhalten Sie einen Nachweis, den Sie der Zoll- und Steuerbehörde vorlegen müssen.

Die Kosten für beide Untersuchungen belaufen sich auf ca. DKK 950,- (ca. EUR 128).

Hier finden Sie eine Übersicht der staatlich anerkannten Überprüfungsstellen.

Zahlung der Registrierungsabgabe

Bevor die Nummernschilder beantragt werden können, muss bei der Steuerbehörde die Registrierungsabgabe gezahlt werden. Vergessen Sie nicht, genügend Bargeld mit sich zu führen.

Erforderliche Dokumente:
- der ausländische Kraftfahrzeugschein, 
- das ggf. ausgefüllte Formular Nr. 21.009 und
- der Nachweis der staatlich anerkannten Überprüfungsstelle.

Nach Zahlung der Registrierungsabgabe erhalten Sie einen Nachweis, den Sie für die Beantragung der Nummernschilder benötigen. 

Beantragung der Kfz-Kennzeichen

Nun können Sie die dänischen Kfz-Kennzeichen beim dafür zuständigen motorkontor der Steuerbehörde beantragen.

Erforderliche Dokumente:
- die deutschen Nummernschilder,
- der deutsche Kraftfahrzeugschein,
- der Zahlungsnachweis der Registrierungsabgabe,
- der Versicherungsschein und
- der Nachweis der staatlich anerkannten Überprüfungsstelle.

Ein Satz normaler Kfz-Kennzeichen kostet derzeit DKK 1.180,- (ca. EUR 160,-).

4. Kosten im Überblick

Überprüfung des Fahrzeugs:  DKK 950,-
Nummernschilder:                DKK 1.180,-
Registrierungsabgabe:          ca. 56-60% des dänischen Handelspreises des Fahrzeugs


5. Sonderfälle

Firmenwagen

Für Firmenwagen können Sonderregelungen in Anspruch genommen werden. Mehr dazu hier.

Ratenzahlung bei befristetem Aufenthalt in Dänemark

Ist Ihr Aufenthalt bei einem vollständigen Wohnsitzwechsel in Dänemark befristet (mehr als sechs Monate), so können Sie auch eine Ratenzahlung beantragen (Formular 21.033). Der Vorteil bei diesem Verfahren liegt darin, dass die – oftmals sehr hohe – Registrierungsabgabe nicht auf einmal und sofort gezahlt werden muss. Die Regeln über die Rückzahlung der Registrierungsabgabe bei Verlassen des Landes nehmen ebenfalls Rücksicht auf die Ratenzahlung, so dass diese Vorgehensweise bei einem befristeten Aufenthalt in Dänemark vorzugswürdig ist.

Es sind dann vierteljährlich Raten in Höhe von 3% der Abgabe zu zahlen, zuzüglich einer Verzinsung des noch ausstehenden Restbetrages von 1,5 % pro Quartal. Bei erstmaliger Zahlung ist zusätzlich ein Depositum in Höhe der ersten Rate zu entrichten.

Als Nachweis für den befristeten Aufenthalt reicht in den meisten Fällen die Vorlage eines befristeten Aufenthaltsnachweises aus. Bisweilen wird eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Befristung der Arbeitsstelle verlangt.

Vorübergehender Aufenthalt von weniger als 6 Monaten

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt mit einem vollständigen Wohnsitzwechsel von weniger als 6 Monaten kann bei der Polizei eine Sondergenehmigung beantragt werden, die Sie von der Registrierungsabgabe befreit.


6. Kontrolle und Sanktionen bei Nichtbeachtung

In Dänemark finden regelmäßig stichprobenartige Kontrollen statt, sowohl an der Grenze als auch im Landesinneren. Des öfteren wird die Polizei auch aufgrund gutgemeinter Hinweise aufmerksamer Nachbarn tätig. 

Die pflichtwidrige Nutzung eines im Ausland registrierten Fahrzeuges in Dänemark wird mit Bußgeld geahndet. Wer vorsätzlich falsche Angaben macht, um der staatlichen Registrierungsabgabe zu entgehen, muss ebenfalls mit einem Bußgeld oder im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen. Darüber hinaus kann die Polizei das Fahrzeug beschlagnahmen und die Ausfuhr anordnen.


7. Wiederausfuhr des PKW

Um einen Teil der bei Einfuhr des PKW bezahlten Registrierungsabgabe bei dessen Ausfuhr wieder zurückzuerhalten, gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Beachte: Erst nach Abmeldung des Wagens in Dänemark durch Ablieferung der dänischen Nummernschilder endet die Pflicht zur Zahlung der Registrierungsabgabe.

a) Zum einen kann das Fahrzeug in Dänemark verkauft werden und damit die Registrierungsabgabe über den Kaufpreis amortisiert werden.

b) Zum anderen besteht die Möglichkeit, auf Antrag (Formular 21.044) einen Teil der gezahlten Registrierungsabgabe bei Ausfuhr des Fahrzeuges aus Dänemark zurückerstattet zu bekommen. Dabei wird das Auto bei der Ausfuhr erneut geschätzt (wie bei der Einfuhr) und die so errechnete Registrierungsabgabe zurückgezahlt. Im Ergebnis wird damit erreicht, dass die Registrierungsabgabe nur auf den während des Aufenthalts in Dänemark eingetretenen Wertverlust des Wagens gezahlt wird.

Wurde die Registrierungsabgabe bei der Einfuhr in einem Gesamtbetrag bezahlt, so wird die bei der Ausfuhr ermittelte (durch erneute Schätzung des PKW, s.o.) Registrierungsabgabe abzüglich 15 % erstattet. Dabei fällt zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von DKK 180 an.

c) Im Falle der Einräumung von Ratenzahlungen bei einem befristeten Aufenthalt wird die zuviel bezahlte Registrierungsabgabe auf Antrag erstattet. In der Praxis kommt es allerdings nur selten zu Auszahlungen, da die gezahlten Raten in der Regel nicht die eigentlich für diesen Zeitraum geschuldete Registrierungsabgabe (Differenz der Registrierungsabgabe bei Einfuhr und bei Ausfuhr des Fahrzeugs) gedeckt haben.

 

Unsere Ansprechpartner

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Telefon: +45 33 70 60 00
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Stand: April 2008